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   BFH, 26.04.1996 - III B 1/96   

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https://dejure.org/1996,11288
BFH, 26.04.1996 - III B 1/96 (https://dejure.org/1996,11288)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1996 - III B 1/96 (https://dejure.org/1996,11288)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1996 - III B 1/96 (https://dejure.org/1996,11288)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.09.1993 - III B 58/93

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 26.04.1996 - III B 1/96
    Der Kläger muß darlegen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren klärungsfähig, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Beschluß des erkennenden Senats vom 27. September 1993 III B 58/93, BFH/NV 1994, 388, m. w. N.).
  • BFH, 13.02.1989 - V R 76/88
    Auszug aus BFH, 26.04.1996 - III B 1/96
    Die Rüge, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, ist jedoch nur dann ordnungsgemäß erhoben worden, wenn dargelegt wird, welches substantiierte Vorbringen -- tatsächlicher Art -- vor dem FG in dem angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 13. Februar 1989 V R 76/88, BFH/NV 1990, 237).
  • BFH, 01.02.1989 - II B 2/89

    Rechtmäßigkeit eines Beschlusses bei Versäumung eines anberaumten Termins zur

    Auszug aus BFH, 26.04.1996 - III B 1/96
    Die Rüge, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, ist jedoch nur dann ordnungsgemäß erhoben worden, wenn dargelegt wird, welches substantiierte Vorbringen -- tatsächlicher Art -- vor dem FG in dem angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 13. Februar 1989 V R 76/88, BFH/NV 1990, 237).
  • BFH, 13.02.1998 - V B 25/97

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Wie die angeblich nicht ausgewerteten Verkaufsaufträge der Betriebsstätte beschaffen waren, wer sie für den Kläger ausgeführt hat und weshalb dies für die Entscheidung des FG, nach dessen maßgeblicher Rechtsansicht schon eine Betriebsstätte nicht hatte festgestellt werden können, von Bedeutung hätte sein können, wird in der Beschwerdeschrift nicht bezeichnet (vgl. zu den Anforderungen an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln z. B. BFH-Beschlüsse vom 26. April 1996 III B 1/96, BFH/NV 1996, 831; vom 21. März 1996 XI B 64/95, BFH/NV 1996, 695).
  • BFH, 16.11.2000 - VII B 248/00

    Rechtsmittelbelehrung - Vertretung durch Prozessbevollmächtigten - Beschwerde -

    Überdies ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil nach der Rechtsprechung des BFH eine Beschwerde gegen die in einem Urteil des Finanzgerichts angesprochene Verwerfung eines Befangenheitsantrags nicht gegeben ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. April 1996 III B 77/95, BFH/NV 1996, 831, und vom 30. Juni 1998 III B 54/98, BFH/NV 1999, 316).
  • BFH, 23.04.1999 - VII B 214/97

    Haftungsbescheid-Steuerbescheid

    § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO bezieht sich jedoch nicht auf die rechtlichen Erwägungen der Urteilsfindung, sondern ausschließlich auf deren tatsächliche Grundlagen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. April 1996 III B 1/96, BFH/NV 1996, 831).
  • BFH, 22.01.1998 - V B 101/97

    Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Der Beschwerdeführer muß darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), welches Vorbringen tatsächlicher Art das FG in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt (BFH-Beschluß vom 26. April 1996 III B 1/96, BFH/NV 1996, 831) oder welchen nicht dem Vorbringen der Beteiligten entsprechenden Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BFH-Beschluß vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).
  • BFH, 21.04.1997 - V B 136/96

    Unvollständige Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens als

    Der Beschwerdeführer muß darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), welches Vorbringen tatsächlicher Art das FG in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. April 1996 III B 1/96, BFH/NV 1996, 831) oder welchen nicht dem Vorbringen der Beteiligten entsprechenden Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BFH-Beschluß vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).
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